Die Satzung des TSV Gräfenberg soll geändert werden. Hierzu findet am 17.01.2025 eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Nachfolgend finden Sie die Änderungen über die Abgestimmt werden sollen. Die Neuerungen sind in rot gekennzeichnet.
Hintergrund des ganzen: Im Wesentlichen geht es um zwei Aspekte, die vereinfacht werden sollen. Erstens sollen die Aufgaben des Vorstands auf mehrere Schultern verteilt und klare Zuständigkeiten innerhalb des Vorstands festgelegt werden. Zweitens sind alle Vorstandsmitglieder gleichberechtigt und zeichnungsberechtigt. Dies ermöglicht schnellere Entscheidungen über kleine Beträge und erleichtert die Verwaltung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Geschäftsführer
e) den 3 Beisitzern
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern
Jedem Vorsitzenden wird ein bestimmtes Ressort zugewiesen, das durch diesen im Rahmen seiner Vollmacht eigenständig betreut wird. Einzelne Vorstandsmitglieder können mehrere Ressorts betreuen.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
A, Vorstand Verwaltung
B, Vorstand Liegenschaften/Sportheim/Events
C, Vorstand Fußball Senioren
D, Vorstand Fußball Jugend
E, Vorstand Breitensport
F, Vorstand Marketing/IT
G, Vorstand Finanzen
(2) Vorstandsmitglieder nach §8 (1) können nur Vereinsmitglieder werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden (gem. §26 BGB), je einzeln, mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
(3) Der Verein kann gerichtlich und außergerichtlich durch alle Vorstandsmitglieder (gem. §26 BGB), mit Einzelbefugnis, vertreten werden.
Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im
Verhinderungsfall vertreten.
Die Vollmachten sind im Innenverhältnis gleichgestellt
(4) Die Vorstandsmitglieder nach §8 (1) a) – e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder nach §8 (1) a, -g, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5) Mit der Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied ist die ausdrückliche Verpflichtung verbunden, die Interessen des Vereins uneigennützig zu vertreten.
(6) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme im Vorstand, die nicht übertragbar ist.
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
a) alle Entscheidungen die das Vereinsinteresse berühren.
b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung.
c) die Bewilligung oder Ablehnung von Ausgaben über 500,- €.
(7) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
a) alle Entscheidungen die das Vereinsinteresse berühren.
b) die Durchführung von Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung
c) die Bewilligung oder Ablehnung von Ausgaben oder Zuschüssen
(8) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordern, oder ein Mitglied des Vorstands dies beantragt.
(8) Der Vorstand Verwaltung beruft die Sitzungen ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordern, oder ein Mitglied des Vorstandes dies beantragt.
(9) Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen. Er ist in besonderen Fällen berechtigt weitere Personen zu diesen Sitzungen zuzuziehen. Bei Abstimmungen gibt hier bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben in allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen einen Sitz. Sie sind in besonderen Fällen berechtigt, weitere Personen zu diesen Sitzungen hinzuzuziehen. Bei Abstimmungen gibt hier bei Stimmengleichheit die Stimme des teilnehmenden Vorstandes den Ausschlag.
(10) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.
(10)Der Gesamtvorstand trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte gemeinsam.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, soweit sie nicht § 8 Abs. (12) a) überschreiten. Der Geschäftsführer hat der Vorstandschaft laufend über die Finanzlage des Vereins zu berichten.
Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch die Vorstandschaft, soweit dies nicht in §8 Abs. 12a) anders geregelt ist.
Der Vorstand Finanzen hat der Vorstandschaft laufend über die Finanzlage des Vereins zu berichten.
(11) Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, welche sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Die Tätigkeitsbereiche werden vom Vorstand, nach Bedarf intern festgelegt.
Abs. 11 wird gestrichen
(12) Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins erfordern, bedürfen bei einem:
a) Betrag über 500 € der Zustimmung des Vorstandes
b) Betrag unter 500 € der Entscheidung des 1. Vorsitzenden.
c) Betrag > 100 € – < 500 € der Unterrichtung des Vorstandes in der nächsten Sitzung.
(12) Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins erfordern, bedürfen bei einem
- Betrag über 200,00 € der Zustimmung des Gesamtvorstandes
- Betrag bis 200,00 € der Unterrichtung des Vorstandes in der nächsten Sitzung
Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind berechtigt, bis zu einem Betrag von 200,00 € über die Mittelvergabe selbst zu entscheiden. Die Einzelberechtigung ist auf max. 400,00 € je Kalenderjahr begrenzt.
(13) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen gegenüber eines Mitgliedes zu verhängen:
a) Abmahnung
b) Gelstrafe bis zu 250,- €
c) Suspendierung bis zu einem Jahr
d) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Nutzung der Sportanlagen.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
(14) Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so muss die Neuwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Andere Vorstandsposten können im Fall des Ausscheidens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben.
(14) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so sind die Aufgabengebiete bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf die verbliebenen Vorstandsmittglieder aufzuteilen.
(15) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt oder bestimmt ist.
Abs. 15 wird gestrichen
(16) Die Vorstandsämter §8 (1) a) – e) müssen personenverschieden sein.
Abs. 16 wird gestrichen
Eine Wiederwahl ist möglich.
(17) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Protokollführer wird in der jeweiligen Sitzung festgelegt. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu
(17) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Protokollführer wird in der jeweiligen Sitzung bestimmt.
(18) Die Leiter der einzelnen Sportabteilungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht, an den Sitzungen teilzunehmen. Soweit für die jeweilige Sitzung kein anderer Beschluss gefasst wird.Beratend können auch andere fachkompetente Personen, ohne Stimmrecht, zu den Sitzungen herangezogen werden.