Satzung
des
TSV Gräfenberg 1909 e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Vergütungen der Vereinstätigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Abteilungen
§ 11 Kassenprüfung
§ 12 Wahlordnung
§ 13 Haftung
§ 14 Datenschutz
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
§ 17 Gesetzliche Vorschriften
§ 18 Sprachregelung
§ 19 Inkrafttreten
Anlage 1 (Zusatzbestimmungen für die Tennisabteilung)
Anlage 2 (Ehrungen)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 1909 gegründete Verein führt den Namen TSV Gräfenberg 1909 e.V..
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 91322 Gräfenberg, Bayreuther- Str. 41und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bamberg (Registergericht- 96047 Bamberg,
Synagogenplatz 1) unter der Nummer VR10243 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. (BLSV), des Bayerischen Skiverbandes (BSV), des Bayerischen Fußballverbandes (BFV), des
Bayerischen Volleyballverbandes (BVV), des Deutschen Leichtathletikverbandes (DLV) und des Deutschen Tischtennisbundes (DTTB). Er erkennt deren Satzungen und
Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaften werden zugleich die Zugehörigkeiten der einzelnen Vereinsmitglieder zu den Verbänden vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. (gemäß $ 52 (1) und (2) Nr. 21 der Abgabenordnung)
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke’ der Abgabenordnung.
(3) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten Fußball, Tennis, Tischtennis, Leichtathletik, Volleyball sowie Freizeit- und
Breitensport als auch nordischer und alpiner Skisport.
(4) Der Verein ist im Sinne von $ 55 I Abgabenordnung selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, und/oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(8) Alle Mitglieder Vereins bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen
Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
(9) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein den unter $1 (5) genannten Dachverbänden an.
(10) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines
effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§3 Vergütungen für Vereinstätigkeit
(l) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämterentgeltlich nach $3 Nr. 26a EStG auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, oder
gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Auch der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(2) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende bei Verträgen mit Mitgliedern ist der Vorstand gem. $ 26 BGB zuständig.
Über Verträge mit Vergütungen an Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen
eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,
hauptamtliche Beschäftigte einzustellen.
(5) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach $ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden, wenn die Aufwendung
mit prüfungsfähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten auf
Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Wunsch und Willen hat, die gemeinnützigen Ziele und Aufgaben des Vereins uneigennützig zu fördern.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahr. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr.
(4) Personen die sich durch besondere Förderung der Vereinsziele, durch hervorzuhebendes Verhalten oder durch ihre langjährige Mitgliedschaft verdient
gemacht haben, können Ehrenmitglieder benannt werden (siehe Anlage 2).
(5) Die Ehrenmitglieder besitzen das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
(6) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er ist Jedoch nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe zu benennen.
(7) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger nach Abs. 3 bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Dieser hat sich zu verpflichten, die finanziellen Forderungen
des Vereins gegenüber dem Vertretenen zu erfüllen.
(8) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags kann schriftlich Wiederspruch eingelegt werden. Über den Wiederspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Der Rechtsweg vor ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen.
(9) Mit erworbener Mitgliedschaft nimmt jedes Vereinsmitglied die Vorschriften und Bestimmungen der Vereinssatzung an.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch :
a) freiwilligen Austritt
b) Tod (Verpflichtungen nach Abs. 3 erlöschen damit)
c) Verlust der Amtsfähigkeit ($ 45 StGB)
d) Ausschluss
e) sofortiger Ausschluss
(2) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten, zum Ende des Geschäftsjahres möglich und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch die von dem Betroffenen ausgeübten Ämter.
Weiterhin erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Alle noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragsverpflichtungen aus dem ganzen Geschäftsjahr, bleiben hiervon jedoch unberührt.
(4) Der Vorstand kann einen Antrag auf Ausschluss stellen, wenn ein Mitglied :
a) sich in besonderer Weise unehrenhaft, unkameradschaftlich oder unsportlich verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
b) in grober Weise gegen die Vereinssatzung bzw. gegen die Interessen des Vereins verstößt.
c) wiederholt gegen Beschlüsse u./o. Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
d) durch grobe Nachlässigkeit, in der Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber des Vereins u./o. die die Interessen des Vereins gefährdet oder dessen Ansehen
schädigt.
e) wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
(5) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist in der
Mitgliederversammlung Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen, früheren Mitgliedes ist nur mit der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung
möglich.
§ 6 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat für die Dauer der Mitgliedschaft einen Beitrag zu zahlen. Der Beitrag ist bei Eintritt für mindestens 6 Monate im Voraus zu entrichten. Eine
eventuelle Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte wird der Beitrag als Jahresbeitrag berechnet.
(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Austritt erfolgt, aber frühestens nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach $ 5.
(3) Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheut von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem
Mitglied, welches unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise entlassen werden.
Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(4) Abteilungsbeiträge können durch die jeweilige Abteilungsversammlung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am Sepa- Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand
durch Beschluss festsetzt.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) die Abteilungen
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Geschäftsführer
e) den 3 Beisitzern
(2) Vorstandsmitglieder nach $8 (1) können nur Vereinsmitglieder werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden (gem. $26 BGB), je einzeln, mit Einzelvertretungsbefugnis vertreten.
Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder nach $8 (1) a) — e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(5) Mit der Annahme der Wahl als Vorstandsmitglied ist die ausdrückliche Verpflichtung verbunden, die Interessen des Vereins uneigennützig zu vertreten.
(6) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme im Vorstand, die nicht übertragbar ist.
(7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:
a) alle Entscheidungen die das Vereinsinteresse berühren.
b) die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung.
c) die Bewilligung oder Ablehnung von Ausgaben über 500,- €.
(8) Der 1.Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordern, oder ein Mitglied des
Vorstands dies beantragt.
(9) Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüssen. Er ist in besonderen Fällen berechtigt weitere Personen zu diesen
Sitzungen zuzuziehen. Bei Abstimmungen gibt hier bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(10) Der Geschäftsführer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den 1. Vorsitzenden, soweit
sie nicht $ 8 Abs. (12) a) überschreiten. Der Geschäftsführer hat der Vorstandschaft laufend über die Finanzlage des Vereins zu berichten.
(11) Den übrigen Mitgliedern des Vorstands obliegt die Erfüllung der Aufgaben, welche sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben. Die Tätigkeitsbereiche werden vom
Vorstand, nach Bedarf intern festgelegt.
(12) Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins erfordern, bedürfen bei einem:
a) Betrag über 500 € der Zustimmung des Vorstandes
b) Betrag unter 500 € der Entscheidung des 1. Vorsitzenden.
c) Betrag > 100 € – <500 € der Unterrichtung des Vorstandes in der nächsten Sitzung.
(13) Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen gegenüber eines Mitgliedes zu verhängen:
a) Abmahnung
b) Gelstrafe bis zu 250,- €
c) Suspendierung bis zu einem Jahr
d) Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Nutzung der Sportanlagen.
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
(14) Scheidet der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Geschäftsführer vor Ablauf der Amtsperiode aus, so muss die Neuwahl durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung erfolgen. Andere Vorstandsposten können im Fall des Ausscheidens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung unbesetzt
bleiben.
(15) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt oder bestimmt ist.
(16) Die Vorstandsämter $8 (1) a)— e) müssen personenverschieden sein. Eine Wiederwahl ist möglich.
(17) Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Protokollführer wird in der jeweiligen Sitzung festgelegt. Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu
unterzeichnen und in der folgenden Vorstandssitzung, durch die anwesenden Vorstandsmitglieder per Unterschrift zu bestätigen
(18) Die Leiter der einzelnen Sportabteilungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht, an den Sitzungen teilzunehmen. Soweit für die jeweilige Sitzung kein anderer Beschluss
Gefasst wird. Beratend können auch andere fachkompetente Personen, ohne Stimmrecht, zu den Sitzungen zugezogen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins und ist das oberste Organ des Vereins!
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung einschließlich der Tagesordnungspunkte erfolgt spätestens 4 Wochen
vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand über die amtlichen Nachrichten bzw. heutzutage ggf. auch über soziale Netzwerke.
(3) Wünsche und Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied
geleitet.
(5) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes.
b) die Wahl, Abberufung der Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes.
c) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
d) die Beschlussfassung über das Beitragswesen.
e) die Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
f) die Entscheidung über Anträge und Wünsche.
g) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, bzw. Tagesordnungspunkt sind.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn wichtige Gründe dafür Vorliegen oder wenn ein Viertel der Mitglieder diese
schriftlich, unter Angabe der Verhandlungsgestände, beantragt. Die Einladung erfolgt nach $9 (2).
(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen nach der Wahlordnung nach $ 11.
(9) Über die Verhandlungen und Vorgänge in der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten wählen die einzelnen Sportabteilungen eine eigene Abteilungsleitung.
Für Abteilungen ohne eigene Abteilungsleitung ist der Vorstand zuständig. Die Abteilungsleitungen unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Vorschriften
der entsprechenden Abteilungssatzung, den Weisungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Hauptversammlung, vor allem aber der Vereinsatzung.
(2) Die Abteilungsleitung kann von der Amtsführung suspendiert und/oder ihres Amtes enthoben werden bei Verstoß gegen:
a) die Interessen des Vereins.
b) die Vereinssatzung.
c) Vereinsordnungen.
d)Beschlüsse der übergeordneten Vereinsorgane.
Über die vorläufigen Entscheidungen aus a) — d) bestimmt der Vorstand . Eine
endgültige Entscheidung trifft die Mietgliederversammlung.
(3) Die Vereinsjugend steht unter Leitung der jeweils zuständigen Abteilungsleitung.
(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§11 Kassenprüfung
(1) Die beiden Kassenprüfer sind von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 zu wählen.
(2) Ihnen obliegt die Überprüfung der Kassengeschäfte des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht.
(3) Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Ergebnis ist dem Vorstand, mindestens eine Woche vor Durchführung der Jahreshauptversammlung, mitzuteilen.
(5) Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§12 Wahlordnung
(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer hat alle 2 Jahre im Rahmen der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.
(2) Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich!
(3) Vor den Neuwahlen haben der 1. Vorsitzende, Geschäftsführen sowie die Abteilungsleiter und die Kassenprüfer ihren Rechenschaftsberichtt der
Jahreshauptversammlung mündlich mitzuteilen
(4) Nach Entlastung durch 2/3 der anwesenden Stimmenberechtigten der Jahreshauptversammlung tritt die Gesamtheit des Vorstandes von der Vereinsführung
zurück.
(5) Bei Nichtentlastung des amtierenden Vorstandes:
a) Kann dennoch im Folgenden ein neuer Vorstand gewählt werden.
b) Hat die nicht entlastete Vorstandschaft dann, unter Aufsicht des neuen Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung, die Gründe ihrer Nichtentlastung unverzüglich
abzustellen.
(6) Der weitere Verlauf liegt in den Händen eines Wahlausschusses, der sich aus insgesamt 5 stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzt
(7) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden von den stimmberechtigten Anwesenden der Jahreshauptversammlung aus deren Mitte benannt.
(8) Diese haben ihre ehrenamtliche Tätigkeit unter allen Umständen wahrzunehmen.
(9) Der berufene Wahlausschuss bestimmt aus sich selbst einen Vorsitzenden. Letzterer gibt vor Beginn der Wahlhandlung die satzungsmäßigen Bestimmungen
bekannt:
(10) Wahlberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(11) Zu Wählen sind folgende Ämter:
a) der Vorstand nach a) – e) laut $ 8 (1) sowie
b) die Kassenprüfer nach $ 11 (1).
(12) Die Wahl kann entweder mündlich oder schriftlich nach dem Grundsatz der Höchststimmenzahl vorgenommen werden.
Sie ist mündlich zu vollziehen, wenn von der Hauptversammlung nicht eine schriftliche Wahl, mit 1/3 der anwesenden Wahlberechtigten, beschlossen wird.
Eine schriftliche Wahl ist in jedem Fall erforderlich, wenn die mündliche Wahl zu keinem Ergebnis geführt hat.
(13) Jeder Wahlvorgang ist vom Wahlausschuss schriftlich niederzulegen und das Wahlergebnis der Versammlung, durch den Wahlausschussvorsitzenden, bekannt zu
geben.
(14) Nach Beendigung der Wahlen tritt der Wahlausschuss ab. Der Vorsitzende des Wahlausschusses übergibt die weitere Leitung dem 1.
Vorsitzenden des neu gewählten Vorstands.
Der neu gewählte 1. Vorsitzende verpflichtet alle Gewählten per Handschlag.
(15) Der neu gewählte 1. Vorstand hat unverzüglich mit dem zuständigen Notar bezüglich
der neuen Vorstandsbesetzung Kontakt aufzunehmen.
§ 13 Haftung
(1) Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und/ oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszweckes, bei der
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch die
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im TSV Gräfenberg 1909 e.V. und aus der
Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
folgende personenbezogene Daten von Mitgliedern gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer(n), E-Mailadresse, Bankverbindung.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen
Zwecken verwendet werden, Mitglieder bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4) Als Mitglied ist der TSV Gräfenberg 1909 e.V. verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldungen, Daten seiner Mitglieder an die Dachverbände zu melden. Die
Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken der Verbände. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten
Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltung- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerlich bestimmten Fristen
aufbewahrt.
§ 15 Satzungsänderungen
(1) Die satzungsändernde Mitgliederversammlung bedarf Dreiviertel Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von den Verwaltungsbehörden gefordert werden, selbstständig
und rechtsverbindlich vorzunehmen.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigte
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller stimmberechtigtenVereinsmitglieder anwesend zu sein.
Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
(3) Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(4) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(5) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Gräfenberg mit der Maßgabe, es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, innerhalb des Stadtgebietes, ausschließlich der Eingemeindungen, im Sinne der Satzung zu
verwenden.
§ 17 Gesetzliche Vorschriften
Soweit durch diese Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des BGB.
§ 18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle
Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 19 Inkrafttreten
Die Satzungsanpassung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.03.2016 beschlossen.
Die Satzungsanpassung wurde nach $ 15 (2) von der Vorstandschaft am 14.11.2017 beschlossen.
Ältere Satzungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Anlage 1: Zusatzbestimmung für die Abteilung Tennis des TSV 1909 e.V.
(1) Die Zusatzbestimmungen regeln die rechtlichen Verhältnisse der Abteilung Tennis zum Hauptverein TSV Gräfenberg 1909 e.V..
Für Ihre Abteilungsmitglieder stellt die Abteilung Tennis eine abteilungsinterne Satzungsergänzung mit Spielordnung auf.
(2) Die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung schließt die gleichzeitige Mitgliedschaft beim TSV Gräfenberg 1909 e.V. mit ein. Mitglieder des TSV Gräfenberg 1909. E.V.
sind jedoch nicht automatisch Mitglieder der Tennisabteilung. Mit der Aufnahme in die Tennisabteilung wird die Vereinsatzung mit
Zusatzbestimmungen sowie die Spielordnung als verbindlich anerkannt.
(3) Der Abteilungsleiter der Abteilung Tennis vertritt diese im Vereinsvorstand. Er wird auf Vorschlag der Abteilung Tennis durch deren Abteilungsmitglieder in der
abteilungsinternen Jahreshauptversammlung gewählt. (siehe auch $$ 10 u 12)
(4) Die Einnahmen der Tennisabteilung, bestehend aus Jahresbeiträgen, Spenden, sonstigen Erlösen, stehen der Abteilung Tennis zur Aufrechterhaltung ihres
Spielbetriebes zur Verfügung. (siehe auch $ 10 (4))
(5) Die Abteilung Tennis hat für die Kosten für die jährliche Instandsetsnug der Tennisplätze, die Aufwendungen für feste Beschäftigungsverhältnisse, z.B. Platzwart,
sowie die Kosten für den Trainingsbetrieb (Trainer, Bälle, Netze, Kleingeräte sowie Kleinmaterialien, etc.) aus den unter (4) erlösten Mitteln zu finanzieren.
(6) Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung des TSV Gräfenberg 1909 e.V. ist Jährlich ein ordentlicher Kassenbericht und eine aktuelle Mitgliederliste der Abteilung
vorzulegen.
(7) Die Benutzung der Tennisanlagen ist nur Mitgliedern der Abteilung Tennis erlaubt, die ihren Jahresbeitrag bezahlt haben. Die Höhe der abteilungsinternen Gebühren und
Beiträge sowie der Zahlungstermin wird von der Abteilung Tennis nach Absprache mit dem Vorstand in der Spielordnung festgesetzt.
Anlage 2: Verleihung von Ehrenurkunden und Ehrenzeichen sowie Übergabe von Ehrengeschenken
(1) Um verdienstvolle Mitarbeiter an den Zielen des TSV Gräfenberg 1909 e.V. sowie langjährige Zugehörigkeit zu diesem Verein und besondere Verdienste am Aufbau des
deutschen Sportes in unserer Stadt gebührend zu würdigen, werden:
a) Ehrenurkunden,
b) Ehrenzeichen und
c) Ehrengeschenke
zu Lasten der Vereinskasse von Fall zu Fall beschafft und den in Frage kommenden Persönlichkeiten im Rahmen einer der nachfolgenden Bestimmungen durch den
1.Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter in würdevoller Form überreicht. Die gleichzeitige Übergabe von Ehrenurkunden und Ehrenzeichen oder Ehrengeschenke
ist zulässig.
(2) Vorschläge für die obengenannten Ehrungen sind von den Abteilungsvorständen, schriftlich, unter Angabe der vollen Personalien (einschl. Eintrittsdatum) der zu
ehrenden Person und den Gründen, spätestens zwei Monate vor deren in Frage stehenden Ehrung, an den Geschäftsführer zu leiten, der verpflichtet ist, jeden Antrag
vorzulegen. Antragsberechtigt ist außerdem jedes ordentliche Mitglied des TSV Gräfenberg 1909 e.V..
(3) Jeder Antrag gilt als angenommen, wenn eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes zustimmt. Die Aktenführung obliegt dem Geschäftsführer. Für die ordnungsgemäße Beschaffung
der Ehrungen zeichnet der jeweilige Geschäftsführer verantwortlich.
(4) Sämtliche Ehrungen verbleiben dem hiermit Beliehenen bis zu dessen Tode in Händen, sofern nicht Abs. (5) dieser Bestimmung entgegensteht.
Eine Belassung derselben nach dem Tode des Beliehenen in den Händen des Rechtsnachfolgers ist mit der Einschränkung stets gegeben, als Ehrenzeichen von
diesem nicht öffentlich getragen werden dürfen.
(5) Bei Handlungen des Beliehenen, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins oder der sportlichen Idee aufs schwerste zu schädigen, können Ehrenurkunden und
Ehrenzeichen jederzeit von dem Betreffenden auf dessen Kosten zurückgefordert werden.
Hierzu bedarf es der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes. Beschluss hierüber und Einziehung sind auf dem bei der Akte befindlichen Antrag
zu vermerken.
Eine nochmalige Ehrung dieser Person zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.
(6) Um Zwiespältigkeiten im Hinblick auf die Form der Ehrungen zu vermeiden, gelten folgende Grundsätze:
(6.1) Ehrenurkunden: Unter diese Bestimmungen fallen nicht die Urkunden aus Anlass der erfolgreichen Teilnahme an Wettkämpfen. Sie werden erstellt:
a) Bei mindestens 4- jähriger aktiver Sportausübung der Jugendlichen im Vereinsofern deren Einstellung zur sportlichen Idee als ehrend zu würdigen ist und
somit als Vorbild ihrer Sportkameraden gelten kann,
b) beim Ausscheiden eines Mitglieds des TSV Gräfenberg aus dem aktiven Sportleben , sofern dieses Ausscheiden nicht durch unsportliche Haltung bestimmt
wurde,
c) im Zusammenhang mit der Verleihung eines Ehrenzeichens oder Übergabe eines Ehrengeschenkes nach Abs. 1 b) dieser Bestimmungen. Hierzu bedarf es der
Zustimmung von 2/3 des Vorstandes.
6.2) Passive Ehrenordnung: verliehen wird:
a) der silberne Eichenkranz mit eingesetztem Vereinsabzeichen mit Urkunde für 30- jährige Mitgliedschaft.
b) der goldene Eichenkranz mit eingesetztem Vereinsabzeichen mit Urkunde für 45- jährige Mitgliedschaft.
c) Ehrung wie bei b) wird verliehen an alle Persönlichkeiten, die besondere Verdienste am Aufbau des deutschen Sportes, insbesondere in unserer Stadt
für den TSV Gräfenberg 1909 e.V. aufzuweisen haben. Eine Mitgliedschaft ist in diesem Falle keine Notwendige Voraussetzung.
6.3) Sonderregelung zur passiven Ehrenordnung:
In Anrechnung gebracht werden die Mitgliedsjahre der Zugehörigkeit zu anderen Sportvereinen, bei allen Mitgliedern des TSV Gräfenberg 1909 e.V., sofern die
Betreffenden aus beruflichen Gründen gezwungen waren, ihren Wohnsitz und damit ihre Vereinszugehörigkeit zu ändern.
6.4) Aktive Ehrenordnung (gültig ab dem vollendeten 17. Lebensjahr):
Das Silberschild mit Lorbeerkranz und aufgesetztem Vereinsabzeichen und Urkunde wird ausgehändigt an:
a) alle aktiven Seniorenspieler der Fußballabteilung nach dem 150. Spiel in einer Seniorenmannschaft,
b) alle aktiven Turner nach ihrem 5. offiziellen Wettkampf,
c) alle aktiven Leichtathleten nach ihrem 15. offiziellen Wettkampf,
d) alle aktiven Tischtennisspieler nach Erreichen von 100 Punkten im Einsatzin einer Seniorenmannschaft. Punktebewertung:
pro Teilnahme an Punkte-, Pokal- und Freundschaftsspielen: je 1 Punkt,
pro Teilnahme an einem vom Verband angeordnetem Ranglistenturnier: 2Pkte
Erreichung einer Platzierung unter den ersten 4 im Ranglistenturnier: 1 Punkt
e) alle aktiven Tennisspieler nach Erreichen von 75 Punkten im Einsatz einer Seniorenmannschaft,
Punktewertung nach 6.4, d), nur TSV Ranglistenturnier,
f) alle aktiven Volksmarschteilnehmer die 100 Märsche nachweisen,
g) alle aktiven Volleyballer die 150 Spiele in einer Seniorenmannschaftnachweisen,
h) alle aktiven Skiläufer nach ihrem 15. offiziellen Wettkampf.
(6.5) Das Goldschild mit Lorbeerkranz und aufgesetztem Vereinsabzeichen und Urkunde (gültig ab dem vollendeten 17. Lebensjahr) wird verliehen
an:
a) alle aktiven Spieler der Fußballabteilung nach 300 Spielen in einer Seniorenmannschaft,
b) alle aktiven Turner nach ihrem 10. offiziellen Wettbewerb,
c) alle aktiven Leichtathleten nach ihrem 30. offiziellen Wettkampf,
d) alle aktiven Tennisspieler nach Erreichen von 200 Punkten im Einsatz in der I. und/ oder II. Mannschaft (Punktewertung nach 6.4, d)),
e) alle aktiven Tennisspieler nach Erreichen von 150 Punkten im Einsatz in einer Seniorenmannschaft (Punktewertung nach6.4, d)),
f) alle aktiven Volksmarschteilnehmer, die 200 Märsche nachweisen,
g) alle aktiven Skiläufer nach ihrem 30. offiziellen Wettkampf.
(6.6) Ehrengeschenkordnung
a) Ehrengeschenke können aus besonderen Anlässen, Verehelichung, besondere Geburtstagsfeiern usw., nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstands an
verdiente Angehörige des TSV Gräfenberg 1909 e.V. überreicht werden. Eine 2/3 Mehrheit des Vorstands ist notwendig.
b) Mitglieder der Abteilung Fußball, die 400 Spiele in der I. und II. Mannschaft, sowie der AH nachweisen können, erhalten eine Urkunde und ein
Ehrengeschenk.
c) Bei 500 bzw. 600 Spielen in der I., II. und AH- Mannschaft erhalten die Spieler ein Ehrengeschenk und eine Urkunde überreicht.
d) Bei mehr als 600 Spielen in der I., II. und AH- Mannschaft wird die Ehrung vom Vorstand von Fall zu Fall bestimmt, eine 2/3 Mehrheit ist hierzu
erforderlich.
e) Ehrungen, die nicht in der aktiven Ehrenordnung geregelt sind, werden auf Vorschlag der Abteilungsleitungen von Fall zu Fall mit 2/3 Mehrheit im
Vorstand entschieden.
(6.7) Ehrenmitgliedsordnung
a) Personen die sich um die Sache des Sportes oder dem TSV Gräfenberg 1909 e.V. verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
b) Mitglieder des TSV Gräfenberg 1909 e.V. die das 70. Lebensjahr erreicht haben und 25 Jahre Mitglied in einer Organisation, unter $ 1 Abs. 5 sind, oder waren,
werden zu Ehrenmittgliedern ernannt. Sie erhalten eine Ernennungsurkunde vom 1. Vorsitzenden überreicht. Hierzu reicht eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes.
Etwaige Änderungen, die notwendig werden sollten unterliegen der Zustimmung einer ordentlichen Jahreshauptversammlung.